Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht gibt jemand den Menschen volle Entscheidungsbefugnis, die im Fall der Geschäftsunfähigkeit des Verfügenden für ihn alle Entscheidungen treffen sollen. Hat man keine solche Vorsorge- oder Generalvollmacht erteilt, darf kein Angehöriger - auch kein Ehepartner oder enger Verwandter - für den Verfügenden Entscheidungen treffen.
Das Betreuungsgericht wird dann einen staatlich bestellten und kontrollierten Betreuer bestellen, der in Absprache mit dem Betreuungsgericht die Entscheidungen trifft, oft sogar dann über die restliche Familie hinweg. Die Vorsorgevollmacht sollte inhaltlich den Bevollmächtigten größtmögliche Gestaltungsspielräume in allen rechtlichen, finanziellen, wirtschaftlichen und auch in medizinischen Belangen geben. Je weiter die Vollmacht gefasst ist, desto leichter haben es im Fall der Fälle die Bevollmächtigten. Wichtig ist auch, hier an die Enthaftung der Bevollmächtigten zu denken, damit die Menschen, die für den Bewusstlosen handeln, nicht später noch von Dritten (z.B. den Erben oder einem staatlichen Nachlassverwalter) für Fehler in Haftung genommen werden.
Mit einer Betreuungsverfügung regelt man lediglich, wen der Betreuungsrichter als „staatlich bestellten Betreuer“ nehmen „soll“. Die Betreuungsverfügung ist aber im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht eine unverbindliche Regelung und der Richter kann von einer Betreuungsverfügung abweichen und einen anderen Betreuer einsetzen. Wer eine verbindliche Entscheidung über seine Bevollmächtigten treffen und das Gericht gerade nicht einschalten will, der muss eine Vorsorgevollmacht machen. Von der Logik her schließen sich diese beiden Dokumente (Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung) also aus.
Ohne Vollmacht können also auch Ehepartner und Verwandte keine Entscheidungen füreinander treffen!